- Mitgliedsantrag, bitte ausgefüllt an: kassenwart@loveddogs.de schicken
Satzung
§ 1 Name, Sitz
(1)Der Verein führt den Namen Loved Dogs.
(2)Er soll im Vereinsregister eingetragen werden und führt den Zusatz “e.V.“.
(3)Sitz des Vereins ist Neuburg am Rhein.
(4)Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung: die Förderung
des Tierschutzes im In- und Ausland. Der Verein betreibt aktiven Tierschutz und wird
insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:
-Aufnahme von in Not geratenen Tieren.
-Aktive Aufdeckung und Verhinderung von Tierleid, Quälerei,
Misshandlungen, Missbrauch und Vernachlässigung von Tieren.
-Verbesserung der Standards, hygienischen Bedingungen, Tierhaltung und
Vermittlung in Tierheimen zur artgerechten Haltung im In- und Ausland.
-Veranlassung von strafrechtlicher Verfolgung bei Verstößen gegen die in
dem jeweiligen Land geltenden Tierschutzgesetze.
-Öffentlichkeitsarbeit; Verbreitung, Pflege und Förderung des
Tierschutzgedankens durch Aufklärung, Erwecken von Verständnis für das
Wesen der Tiere und deren Wohlergehen.
-Maßnahmen zur Verbesserung der Lebenssituation von streunenden
Tieren.
-Aufnahme von in Not geratenen Tieren.
-Verhinderung von Tötungsmaßnahmen staatlicher Institutionen und der
Bevölkerung.
-Reduzierung der Populationen durch die geltenden Tierschutzlinien
entsprechenden Maßnahmen.
-Schutz, Unterbringung, Versorgung, Unterstützung und Vermittlung von in
Not geratenen Tieren an kontrollierte Stellen im In- und Ausland.
-Durchführung und Organisation von Veranstaltungen, auch unter
Einbeziehung von Personen des öffentlichen Lebens, um für die Problematik der streunenden Tiere eine breitere Öffentlichkeit zu erreichen.
Ziel des Vereins ist es, den Tierschutzgedanken zu vertreten, zu fördern und durch
geeignete Maßnahmen das Bild des Tierschutzes in der Öffentlichkeit im positiven
Sinne zu beeinflussen.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1)Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige Person werden.
(2)Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen; über den Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(3)Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds.
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied mit
einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.
c) durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des
Vorstandes 2/3 Mehrheit. Bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrag oder bei
schuldhaftem Verstoß gegen die Satzung oder Vereinsinteressen oder bei
Schädigung des Ansehens des Vereins. Mitgliedsbeiträge werden nicht
rückerstattet.
(4)Wir unterscheiden zwischen passiven und aktiven Mitgliedern. Nur aktive
Mitglieder sind stimmberechtigt.
§ 5 Beiträge
Es sind Mitgliedsbeiträge zu leisten, deren Höhe durch Beschluss der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt wird.
Der Beitrag ist bis zum 03. des begonnenen Monats auf das Vereinskonto zu
überweisen. Der Mitgliedsbeitrag kann auch jährlich bezahlt werden.
Wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse
länger als 3 Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine
soziale Notlage nachgewiesen wird erfolgt der Ausschluss aus dem Verein erfolgt.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
(1)Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden
und dem Kassenwart. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils einzeln berechtigt,
den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
(2)Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3)Jedes Vorstandsmitglied ist jederzeit berechtigt, ohne Angabe von Gründen
fristlos sein Amt niederzulegen.
(4)Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem
Amt aus, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst
durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen
Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1)Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Wahl des
Vorstands, die Entlastung des Vorstands, die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die
Prüfung und Genehmigung der Jahresabrechnung, Satzungsänderungen und
Auflösung des Vereins.
(2)Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand
einzuberufen.
(3)Die Einberufung aller Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit
einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch
ein Einladungsschreiben per Post, Fax oder E-Mail. Die Frist beginnt mit dem auf
die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied
als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Adresse,
Faxnummer oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. Online-Versammlungen sind
alternativ zu einem Treffen möglich oder im Rahmen einer telefonischen
Konferenzschaltung.
(4)Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen wurde, ungeachtet der Teilnehmeranzahl.
(5)Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Für Beschlüsse über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 und über die
Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder
notwendig.
(6)Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die von dem Schriftführer
und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
(7)Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch ohne Versammlung gefasst
werden, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich
abgeben. Beschlüsse können auch online gefasst werden, per E-Mail, Chat oder
Skype-Telefonie oder per Telefonkonferenz.
(8)Die Versammlungsleitung hat der Vorstand.
(9)Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
verpflichtet, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe
von Gründen verlangt.
§ 9 Finanzen
(1)Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und öffentlichen
Zuschüssen.
(2)Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
(3)Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 10 Kassenprüfung
1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem
geschäftsführenden Vorstand angehören dürfen.
2) Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 3Jahre. Die Wiederwahl für eine weitere
Amtszeit ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich
qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung
durch den Vorstand beauftragen.
3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen
Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der
Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur
umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und
rechnerischer Hinsicht berechtigt.
§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Für die
Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
Stimmberechtigten erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des
Tierschutzes. Diese wird vom Vorstand und dem Kassierer getätigt.
§ 12 Haftung
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an
Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden
sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person,
für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat,
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Die Haftpflichtversicherung für den Verein wird von der Vereinskasse übernommen.
§ 13 Datenschutz
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als der jeweiligen
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten
zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten
Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten
über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese
Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung
dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
• Speicherung,
• Bearbeitung,
• Verarbeitung,
• Übermittlung
Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben
und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung
(beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf
• Auskunft über seine gespeicherten Daten,
• Berichtigung seiner gespeicherten Daten im
Falle der Unrichtigkeit,
• Sperrung seiner Daten,
• Löschung seiner Daten.
(4) Mit Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der
Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie
elektronischen Medien zu.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 5. Juni 2022 mit der hierfür
erforderlichen Mehrheit beschlossen und aufgrund auf der in der
Mitgliederversammlung erteilten Vollmacht vom 5. Juni 2022 von der zur
Vorsitzenden gewählten Michelle Westermann am 2. November abgeändert.
Termin der Eintragung: 15. November 2022
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